Kollege Dr. Rabe schreibt auf seiner Homepage (Stand 2.12.2015) zum Thema Impfpflicht folgendes:
"Immer mehr Eltern erleben die Bewerbung um einen KiTa-Platz als einen Impf-Check, der nicht selten den Eindruck erweckt, als hinge die Aufnahme des Kindes in die Krippe/den Kindergarten von einem STIKO-konform gefüllten Impfpass ab. Hier die wichtigsten Fakten.
Seit dem Juli 2015 gilt das neue Präventionsgesetz in ganz Deutschland - auf seiner Grundlagen wurde das Infektionsschutzgesetz geändert, dem ein Passus zum Nachweis einer Impfberatung vor Aufnahme in eine Kindertageseinrichtung hinzugefügt wurde. Es heißt dort jetzt in § 34
Von entscheidender Bedeutung ist hier, dass lediglich die Beratung nachgewiesen werden muss - völlig unabhängig davon, ob eine oder mehrere Impfungen erfolgt sind oder nicht. Es genügt also völlig eine Bescheinigung der betreuenden Kinderärztin/des Kinderarztes über eben diese Beratung, der Impfpass muss hierfür nicht vorgelegt werden!
Dennoch scheint es in der Praxis die Regel zu sein, dass Eltern bei der Anmeldung für eine Kindertageseinrichtung nach dem Impfpass gefragt werden und in vielen Fällen den Eindruck gewinnen, ein STIKO-konform gefüllter Impfpass sei de facto eine Aufnahmebedingung für die KiTa.
Auf eine entsprechende Anfrage an das bayerische Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Integration (STMAS), inwieweit diese Praxis und dieser Eindruck rechtmäßig sei, heißt es in der Antwort unmissverständlich:
"Ferner dürfen wir feststellen, dass die Kinder ab dem vollendeten ersten Lebensjahr bis zur Einschulung Anspruch auf Betreuung in der Kindertageseinrichtung bzw. der Kindertagespflege haben. Dieser Anspruch ist nicht abhängig von dem Nachweis eines bestimmten Impfstatus [...]. Die Kommunen müssen ein ausreichendes Angebot an Betreuungsplätzen sicherstellen. Im Rahmen der bestehenden Einrichtungen dürfen auch für kommunale Kindertageseinrichtungen Vergabekriterien aufgestellt werden. Das Anknüpfen an den (vollständigen) Impfschutz wäre bei einer kommunalen Einrichtung jedoch nicht zulässig." (STMAS 2015)
Bei sonstigen KiTas herrsche bezüglich der Aufnahmekriterien und der Betreuungsverträge allerdings "Vertragsfreiheit [...]. Diese Träger könnten die Aufnahme der Kinder auch von dem Nachweis einer Impfung abhängig machen." Dies sei nur dann rechtswidrig, wenn die entsprechende Einrichtung die einzige am jeweiligen Orte wäre und daher die Eltern zur Wahrnehmung ihres Anspruchs auf einen KiTa-Platz quasi gezwungen wären, diesen Vertrag zu unterschreiben.
Die letztendlich verantwortlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe, so schließt das ministerielle Schreiben, "werden stets in Kenntnis dessen handeln, dass in Deutschland keine Impfpflicht besteht." (STMAS 2015)
Das heißt zusammengefasst für die Situation in Bayern:
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bei der Aufnahme in eine KiTa muss eine Impfberatung nachgewiesen werden, nicht jedoch irgendeine Impfung - der Impfpass muss daher nicht vorgelegt werden
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eine kommunale KiTa darf in keinem Fall die (Nicht)Durchführung von Impfungen zum Vergabekriterium eines KiTa-Platzes machen
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nicht-kommunale KiTas dürfen dies - es sein denn, sie sind die einzigen in einer Gemeinde.
Inwieweit andere Bundesländer hier eventuell abweichende Regelungen beschließen (die das IfSG ja ausdrücklich erwähnt) kann hier nicht abschließend beantwortet werden - es lohnt aber in jedem Falle eine entsprechende Anfrage an das jeweils zuständige Landes-Ministerium.
Literatur:
Infektionsschutzgesetz. (Aufruf 02.12.2015)
Präventionsgesetz. Bundesgesetzblatt vom 24.07.2015. (Aufruf 02.12.2015)
STMAS. Schreiben vom 30.11.2015, AZ 6512-1/250/3"