Homöopathie
nach Samuel Hahnemann

Impfpflicht für medizinisches Personal

Immer wieder werde ich gefragt, ob man irgendwie um die Impfungen herum kommt, wenn man ein Praktikum oder eine Studium in Medizinischen Einrrichtungen anfangen will. Bis vor einiger Zeit war das grundsätzlich auch kein großes Thema. Doch wurde hier vieles "geregelt".
 
So heißt es im Gesetzestext: 
 
Bei Beschäftigten in medizinischen Einrichtungen, in denen Untersuchung, Behandlung und Pflege von Menschen stattfinden, kann der Arbeitgeber vor Aufnahme der Tätigkeit und danach in regelmäßigen Abständen eine arbeitsmedizinische Vorsorge veranlassen laut Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (Anhang Teil 2 Nr. 3 c). Diese Pflichtvorsorge ist Tätigkeitsvoraussetzung.
 
Im Rahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge kontrolliert der Betriebsarzt u. a. auch den Impfausweis. Bei unklarem Impfstatus oder Impflücken ist die entsprechende Impfung gemäß den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO) anzubieten, sofern keine Kontraindikationen vorliegen. Wird das Impfangebot abgelehnt, ist eine ausführliche betriebsärztliche Beratung im Hinblick auf erforderliche Schutzmaßnahmen durchzuführen. Eine Beschäftigungsbeschränkung besteht nicht.
 
Aufgrund der Regelung in § 23 a IfSG kann der Arbeitgeber jedoch die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses vom Bestehen des erforderlichen Impf- oder Immunschutzes abhängig machen, um nosokomiale Infektionen zu verhüten und die Weiterverbreitung von Krankheitserregern, insbesondere solcher mit Resistenzen, zu vermeiden, bzw. Personal so beschäftigen, dass vermeidbaren Infektionsrisiken vorgebeugt wird (siehe Begründung zu § 23 a IfSG, Deutscher Bundestag, Drs. 18/5261).
 
Das bedeutet, dass die Impfung für Beschäftigungsverhältnisse gemäß § 23, Absatz 3 des IfSG de facto eingefordert werden kann, dort heißt es: 
 
Die Leiter folgender Einrichtungen haben sicherzustellen, dass die nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft erforderlichen Maßnahmen getroffen werden, um nosokomiale Infektionen zu verhüten und die Weiterverbreitung von Krankheitserregern, insbesondere solcher mit Resistenzen, zu vermeiden:
  1. Krankenhäuser,
  2. Einrichtungen für ambulantes Operieren,
  3. Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt,
  4. Dialyseeinrichtungen,
  5. Tageskliniken,
  6. Entbindungseinrichtungen,
  7. Behandlungs- oder Versorgungseinrichtungen, die mit einer der in den Nummern 1 bis 6 genannten Einrichtungen vergleichbar sind,
  8. Arztpraxen, Zahnarztpraxen und
  9. Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe.
Die Einhaltung des Standes der medizinischen Wissenschaft auf diesem Gebiet wird vermutet, wenn jeweils die veröffentlichten Empfehlungen der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention beim Robert Koch-Institut und der Kommission Antiinfektiva, Resistenz und Therapie beim Robert Koch-Institut beachtet worden sind.
 
 
Im erwähnten Kommentar des Bundestages heißt es (Hervorhebung von Dr. St. Rabe):

Zu Artikel 8 Nummer 3 (§ 23a IfSG)

Die Vorschrift regelt im Anwendungsbereich des § 23 Absatz 3 die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Beschäftigtendaten über den Impfstatus und den Serostatus (Immunstatus) in Bezug auf impfpräventable Krank- heiten. Die Vorschrift ist eine Konkretisierung der allgemeinen Bestimmung in § 32 des Bundesdatenschutzge- setzes. Das Vorhandensein des Impf- oder Immunschutzes, der unter Berücksichtigung der Empfehlungen der Fachkommissionen beim Robert Koch-Institut erforderlich ist, um nosokomiale Infektionen zu vermeiden, ist für das Personal der in § 23 Absatz 3 genannten Einrichtungen eine wesentliche und entscheidende Anforderung. Es kommt durch unzureichenden Impfschutz bei medizinischem Personal und den Umstand, dass bei ungeimpften Personen Infektionen zunehmend erst nach Aufnahme der Berufstätigkeit auftreten (sog. „Rechtsverschiebung“), vermehrt zu Übertragungen von Erregern impfpräventabler Krankheiten durch medizinisches Personal auf Patientinnen und Patienten. Aufgrund der Regelung kann der Arbeitgeber die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses vom Bestehen des erforderlichen Impf- oder Immunschutzes abhängig machen bzw. Personal so beschäftigen, dass vermeidbaren Infektionsrisiken vorgebeugt wird. Der Arbeitgeber kann, wenn und soweit dies im Hinblick auf § 23 Absatz 3 erforderlich ist, vom Beschäftigten Auskunft oder die Vorlage eines Nachweises über das Bestehen von Impfschutz oder das Bestehen einer natürlichen Immunität in Bezug auf die impfpräventablen Krankheiten verlangen.

Inwieweit dies erforderlich ist, hängt insbesondere von Art und Umfang der Patientenkontakte des Beschäftigten ab. Eine besondere Disposition der Patienten, beispielsweise eine besondere Empfänglichkeit durch Immunsupp- ression oder Unreife des Immunsystems wie bei Frühgeborenen, erfordert dabei ein erhöhtes Schutzniveau. Nicht erforderlich ist die Erhebung, soweit ein Infektionsrisiko durch Beachtung von Maßnahmen der persönlichen Ba- sishygiene sicher beherrschbar ist. In Bezug auf Krankheiten, die leicht durch Tröpfchen übertragen werden, bei denen die klinische Symptomatik nicht immer eindeutig ist oder bei denen Infizierte bereits vor Auftreten der klassischen Symptome infektiös sind – wie Masern, Mumps, Röteln, Varizellen und Pertussis –, ist hingegen das Wissen des Arbeitgebers über das Bestehen eines ausreichenden Impf- oder Immunschutzes erforderlich, um für den Einsatz des Personals Bedingungen zu schaffen, die Infektionsrisiken für vulnerable Patientinnen und Patienten vermeiden.

Die Daten sind direkt beim Beschäftigten zu erheben. Die Freiwilligkeit der Entscheidung über die Inanspruchnahme von Impfschutz bleibt unberührt. Für andere Beschäftigtendaten und für Beschäftigte außerhalb des Anwendungsbereichs des § 23 Absatz 3 bleibt es bei den allgemeinen Bestimmungen. Die Bestimmungen des Arbeitsschutzrechts bleiben von der vorliegenden Regelung ebenfalls unberührt. 

Im Einzelfall kann hier wohl nur noch eine Verfassungsklage helfen.
 
Lesen Sie gerne weiter, wie es mit der geforderten Impfpflicht gegen Masern ausschaut.